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Rechtliches

MFG Brunner: Rechtsstaat im Koma. Die überfällige Entpolitisierung der Justiz. (27.11.2021)

Gesetzlich ist dass die Maskenpflicht in Schulen sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig war (COVID-19-Schulverordnung 2020/21). (VerfGH) (2021 09 23)

Gesetzlich ist dass die Testpflicht bei der Ausreise aus Tirol aufgrund die COVID-19-Virusvariantenverordnung – COVID-19-VvV verhältnismäßig war. (VerfGH) (2021 06 24)

Ungesetzlich ist Beschränkung der Teilnehmerzahl bei Begräbnissen die unverhältnismäßig war gem. 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung –2. COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 598/2020 (VerfGH) (2021 06 24)

Gesetzlich hingegen ist das Gros aller anderen Bestimmungen der 2. COVID-19-NotMV (VerfGH) (2021 06 24)

Gesetzlich ist Maskenpflicht vom 14. bis 20. September im Handel gem. COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl. II 197/2020, idF BGBl. II 207/2020  (VerfGH) (2021 06 10)

Ungesetzlich ist die Maskenpflicht im Mai 2020 im Handel gem. COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl. II 197/2020, idF BGBl. II 207/2020 (VerfGH) (2021 06 08)

Eine telefonische „Absonderung“ ist weder mit unmittelbarem Zwang verbunden, noch stellte sie einen Befehl dar, bei dem dem Befehlsempfänger im Fall der Nichtbefolgung eine unverzüglicheinsetzende physische Sanktion droht. (LVG NÖ)  (2021 05 19)

Dem Epidemiegesetz lässt sich auch sonst keine Vorschrift entnehmen, die gesetzliche Vertreterin der unmündigen Minderjährigen zur unmittelbaren Einhaltung der Anordnungen des Absonderungsbescheides betreffend unmündiger Minderjähriger verhalten würde. (LVG NÖ)  (2021 05 20)

Ist eine verfügte Absonderung im Zeitpunkt der einwöchigen Entscheidungsfrist nicht mehr aufrecht, hat das VwG eine Feststellung über deren Rechtmäßigkeit im verfügten Zeitraum zu treffen. (LVG NÖ)  (2021 05 07)

“Maskenbefreiungsatteste”, die zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurden, als der ausstellende Arzt in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt war, sind gültig (LVG StmK) (2021 05 05)

“Maskenbefreiungsatteste” v. Dr. Eifler sind grundsätzlich gültig und befreien vor der Verpflichtung Masken jegilcher Art tragen zu müssen (LVG OÖ) (2021 04 19)

Ungesetzlich ist die Untersagung einer Versammlung, wenn der Untersagungsbescheid hinsichtlich des Seuchengeschehens auf keinen validen und evidenzbasierten Aussagen und Feststellungen fußt. (LVG Wien) (2021 03 24)

Ungesetzlich ist dass Bezirksgerichte freiheitsentziehende Maßnahmen durch Verwaltungsbehörden überprüfen können   (VerfGH) (2021 03 10)

Ungesetzlich ist in der Gastronomie Kundendaten der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln sowie zu speichern und zu verarbeiten (VerfGH) (2021 03 10)

Ungesetzlich ist das Betreten von Freizeit-und Sportbetrieben oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben zu untersagen (Urteil VerfGH) (2021 03 09)

Ungesetzlich ist Klassen in annähernd zwei gleiche, feststehende, Gruppen zwischen welchen kein Wechseln stattfinden darf, zu teilen und sie im im Schichtbetrieb abwechselnd im Präsenzunterricht in der Schule zu unterrichten (VerfGH) ( 2020 12 10)

Ungesetzlich ist Maskenpflicht an öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen (2020 10 01)

Ungesetzlich ist Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen zu untersagen (Urteil VerfGH) (2020 10 01)

Ungesetzlich ist das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zu untersagen. (Urteile VerfGH) (2020 10 01)

Ungesetzlich ist: a) das Betreten öffentlicher Orte zu verbieten, b) bei der Benützung von Massenbeförderungsmittel einen Mindestabstand von einem Meter einzuhalten, c) Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Gründe glaubhaft zu machen, warum ein Betreten öffentlicher Orte zulässig ist. (Urteil VerfGH) (2020 07 14)

Die Größe einer Verkaufsfläche hat für die Schließung eines Geschäftes aufgrund “Covid-Verordnungen” keine Relevanz! (Urteile VerfGH) (2020 07 14)

Ungesetzlich ist Versammlungen aufgrund “Covid-19” Verordnungen zu untersagen (Urteil LVG Wien) (2020 06 19)

Gesetzlich ist

dass die Testpflicht bei der Ausreise aus Tirol aufgrund die COVID-19-Virusvariantenverordnung – COVID-19-VvV verhältnismäßig war.

VERFASSUNGSGERICHTSHOF, V 87/2020, 24.06.2021

Ungesetzlich ist

Beschränkung der Teilnehmerzahl bei Begräbnissen die unverhältnismäßig war gem. 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung –2. COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 598/2020

Gesetzlich hingegen ist

das Gros aller anderen Bestimmungen der 2. COVID-19-NotMV und bedürfen diese einer sachlich tiefergehenden Begründung, da der VerfGH seine Entscheidungen mit “der Verfassungsgerichtshof sieht sich gleichwohl veranlasst festzuhalten, dass die Verstorbenenstatistik der Statistik Austria für das Jahr 2020 einen erheblichen Anstieg Gestorbener im Vergleich zu den Vorjahren ausweist” begründet

VERFASSUNGSGERICHTSHOF, V 2/2021, 24.06.2021

Gesetzlich ist

Maskenpflicht vom 14. bis 20. September im Handel gem. COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl. II 197/2020, idF BGBl. II 207/2020, da der Verordnungsakt die zur Prognose notwendige Dokumentation beinhaltet.

VERFASSUNGSGERICHTSHOF, V 35/2021, 10.06.2021

Ungesetzlich ist

Maskenpflicht im Mai 2020 im Handel gem. COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl. II 197/2020, idF BGBl. II 207/2020

VERFASSUNGSGERICHTSHOF, V 587/2020, 08.06.2021

“Maskenbefreiungsatteste”, die zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurden, als der ausstellende Arzt in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt war, sind gültig

Verwaltungs Gericht Steiermark – LVwG 20.33-268/2021-7 05.05.2021

“Maskenbefreiungsatteste” v. Dr. Eifler sind grundsätzlich gültig und befreien vor der Verpflichtung Masken jegilcher Art tragen zu müssen.

Verwaltungs Gericht Oberösterreich – LVwG-700947/2/KLi 14.04.2021

Eine telefonische „Absonderung“ ist weder mit unmittelbarem Zwang verbunden, noch stellte sie einen Befehl dar, bei dem dem Befehlsempfänger im Fall der Nichtbefolgung eine unverzüglicheinsetzende physische Sanktion droht.

Verwaltungs Gericht Niederösterreich – LVwGAV370/0012021 19.05.2021

Dem Epidemiegesetz lässt sich auch sonst keine Vorschrift entnehmen, die gesetzliche Vertreterin der unmündigen Minderjährigen zur unmittelbaren Einhaltung der Anordnungen des Absonderungsbescheides betreffend unmündiger Minderjähriger verhalten würde.

Verwaltungs Gericht Niederösterreich – LVwG-S-776/001-2021 20.05.2021

Ist eine verfügte Absonderung im Zeitpunkt der einwöchigen Entscheidungsfrist nicht mehr aufrecht, hat das VwG eine Feststellung über deren Rechtmäßigkeit im verfügten Zeitraum zu treffen.

Verwaltungs Gericht Niederösterreich – LVwG-Q-4/001-2021, 07.05.2021

Ungesetzlich ist

die Untersagung einer Versammlung, da der Untersagungsbescheid hinsichtlich des Seuchengeschehens auf keinen validen und evidenzbasierten Aussagen und Feststellungen fußt.

Verwaltungs Gericht Wien-103/048/3227/2021 vom 24.03.2021

Ungesetzlich ist

dass Bezirksgerichte freiheitsentziehende Maßnahmen durch Verwaltungsbehörden überprüfen können                                        

Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.

VERFASSUNGSGERICHTSHOF, G 380/2020-17ua.*, 10. März 2021

Ungesetzlich ist

bei Betriebsstätten der Gastronomie Kundendaten wie Vorname, Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Tischnummer der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln und die Daten zu speichern und verarbeiten

Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.

VERFASSUNGSGERICHTSHOF, V 573/202016, 10. März 2021

Ungesetzlich ist

das Betreten von Freizeit-und Sportbetrieben oder der Benützung von Freizeit-und Sportbetrieben zu untersagen

Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.

VERFASSUNGSGERICHTSHOF, V 530/202011, 9. März 2021

Ungesetzlich soll sein

das Betreten von Freizeit-und Sportbetrieben oder der Benützung von Freizeit-und Sportbetrieben zu untersagen

Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.

VERFASSUNGSGERICHTSHOF, V 530/202011, 9. März 2021

Ungesetzlich ist:

Klassen müssen in annähernd zwei gleiche, feststehende, Gruppen zwischen welchen kein Wechseln stattfinden darf, geteilt werden. Bei 18 oder weniger Schülerinnen und Schülern je Klasse hat die Teilung zu entfallen, wenn die Hygienerichtlinie nach Anlage B eingehalten werden kann.

Die Klassen und Gruppen sind im Schichtbetrieb abwechselnd im Präsenzunterricht in der Schule zu unterrichten, wobei in der Summe zweier aufeinander folgenden Schulwochen alle Unterrichtseinheiten des lehrplanmäßigen Stundenplans einer Woche stattfinden sollen und die Zahl der Tage des Präsenzunterrichts für beide Gruppen möglichst gleich sein soll. Aus zwingenden organisatorischen Gründen können einzelne Stunden bzw. Gegenstände als ortsungebundener Unterricht gehalten werden.

An Schultagen, an welchen für eine Gruppe gemäß Abs.3 kein Präsenzunterricht stattfindet, befinden sie sich für die Zeit des stundenplanmäßigen Unterrichts der Klasse im ortsungebundenen Unterricht. Dieser ist auf die Erfüllung von erteilten Arbeitsaufträgen zu beschränken.

Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.

VERFASSUNGSGERICHTSHOF, V 436/202015, 10. Dezember 2020

Ungesetzlich ist

Maskenpflicht an öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen

Die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden

VERFASSUNGSGERICHTSHOF, G 271/2020-16, V 463-467/2020-16, 1. Oktober 2020

Ungesetzlich ist

Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen zu untersagen

Die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden

VERFASSUNGSGERICHTSHOF, 428/202010, 1. Oktober 2020

Ungesetzlich ist:

a) das Betreten öffentlicher Orte zu verbieten,

b) bei der Benützung von Massenbeförderungsmittel einen Mindestabstand von einem Meter einzuhalten,

c) Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Gründe glaubhaft zu machen, warum ein Betreten öffentlicher Orte zulässig ist.

die genannten Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß §2 Z1 des COVID19Maßnahmengesetzes sind nicht mehr anzuwenden.

VERFASSUNGSGERICHTSHOF, V 363/202025, 14. Juli 2020

Die Größe einer Verkaufsfläche hat für die Schließung eines Geschäftes aufgrund “Covid-Verordnungen” keine Relevanz!

Die Wortfolge “, wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400m2 beträgt”, sowie der vierte Satz Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7.April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben.in §2 Abs.4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19, BGBl.IINr.96/2020,idF BGBl.IINr.151/2020 waren gesetzwidrig.

VERFASSUNGSGERICHTSHOF, V 411/202017, 14. Juli 2020
VERFASSUNGSGERICHTSHOF, V 396/20208, V 398/20208, 14. Juli 2020
VERFASSUNGSGERICHTSHOF, G 197/20209, V 395/20209, 14. Juli 2020
VERFASSUNGSGERICHTSHOF, G 202/202020,V 408/202020*, 14. Juli 2020

Ungesetzlich ist:

Versammlungen aufgrund “Covid-19” Verordnungen zu untersagen

LVG Wien, VGW-103/048/6195/2020-1, 19.06.2020