MFG Brunner: Rechtsstaat im Koma. Die überfällige Entpolitisierung der Justiz. (27.11.2021)
Gesetzlich ist dass die Maskenpflicht in Schulen sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig war (COVID-19-Schulverordnung 2020/21). (VerfGH) (2021 09 23)
Dem Epidemiegesetz lässt sich auch sonst keine Vorschrift entnehmen, die gesetzliche Vertreterin der unmündigen Minderjährigen zur unmittelbaren Einhaltung der Anordnungen des Absonderungsbescheides betreffend unmündiger Minderjähriger verhalten würde. (LVG NÖ) (2021 05 20)
Ist eine verfügte Absonderung im Zeitpunkt der einwöchigen Entscheidungsfrist nicht mehr aufrecht, hat das VwG eine Feststellung über deren Rechtmäßigkeit im verfügten Zeitraum zu treffen. (LVG NÖ) (2021 05 07)
Ungesetzlich ist Maskenpflicht an öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen (2020 10 01)
Ungesetzlich ist Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen zu untersagen (Urteil VerfGH) (2020 10 01)
Ungesetzlich ist Versammlungen aufgrund “Covid-19” Verordnungen zu untersagen (Urteil LVG Wien) (2020 06 19)
Gesetzlich ist
dass die Testpflicht bei der Ausreise aus Tirol aufgrund die COVID-19-Virusvariantenverordnung – COVID-19-VvV verhältnismäßig war.
Ungesetzlich ist
Beschränkung der Teilnehmerzahl bei Begräbnissen die unverhältnismäßig war gem. 2. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung –2. COVID-19-NotMV), BGBl. II Nr. 598/2020
Gesetzlich hingegen ist
das Gros aller anderen Bestimmungen der 2. COVID-19-NotMV und bedürfen diese einer sachlich tiefergehenden Begründung, da der VerfGH seine Entscheidungen mit “der Verfassungsgerichtshof sieht sich gleichwohl veranlasst festzuhalten, dass die Verstorbenenstatistik der Statistik Austria für das Jahr 2020 einen erheblichen Anstieg Gestorbener im Vergleich zu den Vorjahren ausweist” begründet
Gesetzlich ist
Maskenpflicht vom 14. bis 20. September im Handel gem. COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl. II 197/2020, idF BGBl. II 207/2020, da der Verordnungsakt die zur Prognose notwendige Dokumentation beinhaltet.
Ungesetzlich ist
Maskenpflicht im Mai 2020 im Handel gem. COVID-19-Lockerungsverordnung, BGBl. II 197/2020, idF BGBl. II 207/2020
“Maskenbefreiungsatteste”, die zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurden, als der ausstellende Arzt in Österreich zur selbstständigen Berufsausübung berechtigt war, sind gültig
Verwaltungs Gericht Steiermark – LVwG 20.33-268/2021-7 05.05.2021
“Maskenbefreiungsatteste” v. Dr. Eifler sind grundsätzlich gültig und befreien vor der Verpflichtung Masken jegilcher Art tragen zu müssen.
Verwaltungs Gericht Oberösterreich – LVwG-700947/2/KLi 14.04.2021
Eine telefonische „Absonderung“ ist weder mit unmittelbarem Zwang verbunden, noch stellte sie einen Befehl dar, bei dem dem Befehlsempfänger im Fall der Nichtbefolgung eine unverzüglicheinsetzende physische Sanktion droht.
Verwaltungs Gericht Niederösterreich – LVwG–AV–370/001–2021 19.05.2021
Dem Epidemiegesetz lässt sich auch sonst keine Vorschrift entnehmen, die gesetzliche Vertreterin der unmündigen Minderjährigen zur unmittelbaren Einhaltung der Anordnungen des Absonderungsbescheides betreffend unmündiger Minderjähriger verhalten würde.
Verwaltungs Gericht Niederösterreich – LVwG-S-776/001-2021 20.05.2021
Ist eine verfügte Absonderung im Zeitpunkt der einwöchigen Entscheidungsfrist nicht mehr aufrecht, hat das VwG eine Feststellung über deren Rechtmäßigkeit im verfügten Zeitraum zu treffen.
Verwaltungs Gericht Niederösterreich – LVwG-Q-4/001-2021, 07.05.2021
Ungesetzlich ist
die Untersagung einer Versammlung, da der Untersagungsbescheid hinsichtlich des Seuchengeschehens auf keinen validen und evidenzbasierten Aussagen und Feststellungen fußt.
Ungesetzlich ist
dass Bezirksgerichte freiheitsentziehende Maßnahmen durch Verwaltungsbehörden überprüfen können
Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.
VERFASSUNGSGERICHTSHOF, G 380/2020-17ua.*, 10. März 2021
Ungesetzlich ist
bei Betriebsstätten der Gastronomie Kundendaten wie Vorname, Name, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Tischnummer der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln und die Daten zu speichern und verarbeiten
Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.
VERFASSUNGSGERICHTSHOF, V 573/2020–16, 10. März 2021
Ungesetzlich ist
das Betreten von Freizeit-und Sportbetrieben oder der Benützung von Freizeit-und Sportbetrieben zu untersagen
Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.
VERFASSUNGSGERICHTSHOF, V 530/2020–11, 9. März 2021
Ungesetzlich soll sein
das Betreten von Freizeit-und Sportbetrieben oder der Benützung von Freizeit-und Sportbetrieben zu untersagen
Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.
VERFASSUNGSGERICHTSHOF, V 530/2020–11, 9. März 2021
Ungesetzlich ist:
Klassen müssen in annähernd zwei gleiche, feststehende, Gruppen zwischen welchen kein Wechseln stattfinden darf, geteilt werden. Bei 18 oder weniger Schülerinnen und Schülern je Klasse hat die Teilung zu entfallen, wenn die Hygienerichtlinie nach Anlage B eingehalten werden kann.
Die Klassen und Gruppen sind im Schichtbetrieb abwechselnd im Präsenzunterricht in der Schule zu unterrichten, wobei in der Summe zweier aufeinander folgenden Schulwochen alle Unterrichtseinheiten des lehrplanmäßigen Stundenplans einer Woche stattfinden sollen und die Zahl der Tage des Präsenzunterrichts für beide Gruppen möglichst gleich sein soll. Aus zwingenden organisatorischen Gründen können einzelne Stunden bzw. Gegenstände als ortsungebundener Unterricht gehalten werden.
An Schultagen, an welchen für eine Gruppe gemäß Abs.3 kein Präsenzunterricht stattfindet, befinden sie sich für die Zeit des stundenplanmäßigen Unterrichts der Klasse im ortsungebundenen Unterricht. Dieser ist auf die Erfüllung von erteilten Arbeitsaufträgen zu beschränken.
Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.
VERFASSUNGSGERICHTSHOF, V 436/2020–15, 10. Dezember 2020
Ungesetzlich ist
Maskenpflicht an öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen
Die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden
VERFASSUNGSGERICHTSHOF, G 271/2020-16, V 463-467/2020-16, 1. Oktober 2020
Ungesetzlich ist
Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen zu untersagen
Die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden
VERFASSUNGSGERICHTSHOF, 428/2020–10, 1. Oktober 2020
Ungesetzlich ist
das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe zu untersagen.
Die genannten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden
VERFASSUNGSGERICHTSHOF, V 429/2020–10, 1. Oktober 2020
VERFASSUNGSGERICHTSHOF, G 272/2020–11ua.*, 1. Oktober 2020
VERFASSUNGSGERICHTSHOF, V 405/2020–14, 1. Oktober 2020
VERFASSUNGSGERICHTSHOF, G 219/2020–13, V 417/2020–13, 1. Oktober 2020
Ungesetzlich ist:
a) das Betreten öffentlicher Orte zu verbieten,
b) bei der Benützung von Massenbeförderungsmittel einen Mindestabstand von einem Meter einzuhalten,
c) Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Gründe glaubhaft zu machen, warum ein Betreten öffentlicher Orte zulässig ist.
die genannten Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß §2 Z1 des COVID–19–Maßnahmengesetzes sind nicht mehr anzuwenden.
VERFASSUNGSGERICHTSHOF, V 363/2020–25, 14. Juli 2020
Die Größe einer Verkaufsfläche hat für die Schließung eines Geschäftes aufgrund “Covid-Verordnungen” keine Relevanz!
Die Wortfolge “, wenn der Kundenbereich im Inneren maximal 400m2 beträgt”, sowie der vierte Satz –“Veränderungen der Größe des Kundenbereichs, die nach dem 7.April 2020 vorgenommen wurden, haben bei der Ermittlung der Größe des Kundenbereichs außer Betracht zu bleiben.” –in §2 Abs.4 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID–19, BGBl.IINr.96/2020,idF BGBl.IINr.151/2020 waren gesetzwidrig.
VERFASSUNGSGERICHTSHOF, V 411/2020–17, 14. Juli 2020
VERFASSUNGSGERICHTSHOF, V 396/2020–8, V 398/2020–8, 14. Juli 2020
VERFASSUNGSGERICHTSHOF, G 197/2020–9, V 395/2020–9, 14. Juli 2020
VERFASSUNGSGERICHTSHOF, G 202/2020–20,V 408/2020–20*, 14. Juli 2020
Ungesetzlich ist:
Versammlungen aufgrund “Covid-19” Verordnungen zu untersagen