PCR Test und screening – Rechtliche Grundlage und Ablehung (2021 04 10)
Antwort zu angedrohter Zwangstestung durcheine Behörde
Gemeinde Wien wieder auf gesetzeswidrigen Pfaden! (2020 09 30) – Verfassungsgerichtshof bestätigt unsere Erkenntnis und hebt die Verordnung als gesetzeswidrig auf! (2021 03 10)
PCR Test und screening – Rechtliche Grundlage und Ablehung
Probeentnahme – Zusammenfassung
Wer krankheitsverdächtig ist, muss sich einem Test unterziehen. Allerdings kann er bei mehreren anerkannten Methoden der Probenentnahme sicherlich eine der Methoden, die er als gefährlich empfindet, ablehnen, wenn eine andere zur Verfügung steht, und ihm diese schonender scheint und zumutbar ist.
Screening (Test ohne konkreten Krankheitsverdacht) kann einfach abgelehnt werden.
Quarantäne kann nur bei konkretem Krankheitsverdacht verordnet werden. Diese ist vom Gesundheitsamt mittels Bescheid anzuordnen und die Rechtmäßigkeit ist vom zuständigen Bezirksgericht zu überprüfen.
Die Bezirksverwaltungsbehörde kann eine Strafe bis 1450.– € kassieren (also geringer wie bei den meisten Verkehrsstrafen).
Rechtsgrundlage:
Epidemiegesetz 1950 (BGBl. Nr. 186/1950 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2021 v. 07.07.2020 gültig ab 10.04.2021)
Erhebungen über das Auftreten einer Krankheit.
§ 5.
(1) Über jede Anzeige sowie über jeden Verdacht des Auftretens einer anzeigepflichtigen Krankheit haben die zuständigen Behörden durch die ihnen zur Verfügung stehenden Ärzte unverzüglich die zur Feststellung der Krankheit und der Infektionsquelle erforderlichen Erhebungen und Untersuchungen einzuleiten. Kranke, Krankheitsverdächtige und Ansteckungsverdächtige sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sich den notwendigen ärztlichen Untersuchungen sowie der Entnahme von Untersuchungsmaterial zu unterziehen. Zum Zwecke der Feststellung von Krankheitskeimen sind hiebei nach Möglichkeit fachliche Untersuchungsanstalten in Anspruch zu nehmen.
Durchführung von Screeningprogrammen im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19
§ 5a.
(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, soweit dies zur Beurteilung der bereits gesetzten Bekämpfungsmaßnahmen, zur Planung der weiteren Bekämpfungsstrategie, zum Schutz bestimmter von der Pandemie besonders betroffener Personengruppen oder zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems notwendig ist, Screeningprogramme
1. zur Feststellung von Prävalenz des Vorkommens der Krankheit in der Bevölkerung oder einzelnen Bevölkerungsgruppen;
2. zur Feststellung von besonders betroffenen Gebieten oder Einrichtungen;
3. zum Screening von bestimmten Bevölkerungsgruppen, bei denen aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufes mit einer Infektion gerechnet werden kann;
4. zum Screening von Berufsgruppen, die auf Grund ihrer Tätigkeit einem erhöhten Risiko einer COVID-19_Infektion ausgesetzt sind;
durchführen. Dazu werden geeignete Testmethoden für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 oder Antikörpertests zur Bestätigung einer durchgemachten Infektion oder zum Nachweis einer erworbenen Immunität verwendet. Soweit derartige Programme nur ein Bundesland betreffen, kann der Landeshauptmann mit Zustimmung des Bundesministers entsprechende Screeningprogramme innerhalb des jeweiligen Bundeslandes durchführen
(2) Im Rahmen der Screeningprogramme dürfen folgende Datenkategorien verarbeitet werden:
1. Daten zur Identifikation der an einem Screeningprogramm teilnehmenden Person (Name, Geschlecht, Geburtsdatum),
2. Kontaktdaten (Wohnsitz, Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
3. Daten zur epidemiologischen Auswertung je nach Ziel des Programms nach §5a (Region des Aufenthalts, Art der Berufsausübung, Ort der Berufsausübung),
4. eine Probematerialkennung (Proben ID), die eine eindeutige Zuordnung ermöglicht,
5. Testergebnis,
6. Zeitpunkt der Probenabnahme,
7. Zeitpunkt des Testergebnisses,
8. Art des Tests,
9. Barcode oder QR-Code.
(3) Screeningprogramme gemäß Abs. 1 sind unter größtmöglicher Schonung der Privatsphäre der betroffenen Person durchzuführen. Die Teilnahme ist freiwillig und unentgeltlich.
(4) Die inhaltliche Ausgestaltung sowie die Vorgaben für die organisatorische Abwicklung der Programme und die mit deren Durchführung beauftragten Organisationen, sind vom Bundesminister in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
Antwort zu angedrohter Zwangstestung durch eine Behörde
Seit Montag, den 28.9.2020 verlangt Wien von allen Lokalbetreibern in der Stadt, dass diese persönliche Daten ihrer Gäste sammeln und an vorbeigeschickte Kontrolleure übergeben. Dies nennt die Stadtverwaltung „Contact Tracing“ und
Gemeinde Wien wieder auf gesetzeswidrigen Pfaden!
Wieder einmal, zum ungezählten Male, widersprechen die großmäuligen Ankündigungen und Anforderungen, die seitens der Politiker in die Welt geblasen werden, dem tatsächlichen Wortlaut und der Rechtlichkeit von Gesetzen und Verordnungen.
Die Wiener Verordnung zu diesem Thema sagt:
Auf Grund des § 5 Abs. 3 Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186/1950 idF BGBl. I Nr. 103/2020 wird verordnet:
§ 1. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sind für den Fall des Auftretens eines Verdachtsfalles von COVID-19 von folgenden Stellen nachstehende Auskünfte auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln:
e) bei Betriebsstätten der Gastronomie, Kundinnen und Kunden:
aa) Vorname,
bb) Name,
cc) Telefonnummer,
dd) E-Mail-Adresse,
ee) Tischnummer
und
§ 2. Die Daten gemäß § 1 dürfen von den in § 1 genannten Stellen ausschließlich zum Zwecke der Nachverfolgung der Kontakte bei Auftreten eines Verdachtsfalles von COVID-19 gespeichert und verarbeitet werden. Diese Daten sind 4 Wochen nach ihrer Aufnahme zu löschen.
Bitte lesen Sie den Verordnungstext noch einmal ganz genau durch und dann stellen Sie sich folgende Fragen unter der Betrachtung, dass Verordnungen immer genau verordnen müssen, was zu geschehen hat und dass diese Verordnungen auch immer nur und ausschließlich (!) aufgrund von Gesetzen erlassen werden dürfen!
Zunächst ermächtigt das Gesetz eigentlich die Lokalbetreiber persönliche Daten zu sammeln? Nein!
Somit können die Lokalbetreiber ihre Gäste bitten ihnen ihre persönliche Daten zu überlassen, aber nicht mehr! Wenn die jeweiligen Gäste dieser Bitte nicht nachkommen, dann geschieht? Richtig! Nichts!
Dürfen Lokalbesitzer Ausweise oder sonstige Dokumente überprüfen? Nein! (abgesehen von Nachtlokalen, oder Lokalen die per Verordnung von Jugendlichen und Kindern nicht betreten werden dürfen, aber die sind durch das „segensreiche Wirken“ der Bundesregierung ohnehin schon fast alle in Konkurs).
Dürfen irgendwelche Kontrolleure in diese Daten einsehen, also die angelegten Listen kontrollieren? Nein!
Die Daten sind auf Anforderung ausschließlich der Bezirksverwaltungsbehörde beim Auftreten eines Verdachtsfalles zu übermitteln!
Welche Daten sollen dann die Gastronomen den Behörden übermitteln? Ausschließlich die, die ihnen von Gästen freiwillig übergeben worden sind!
Muß man in Österreich ein Telefon besitzen? Nein!
Wie soll dann ein Lokalbetreiber eine Telefonnummer übermitteln, wenn ein Gast ein Telefon gar nicht besitzt?
Muß man in Österreich über eine e-mail Adresse verfügen? Nein!
Somit gilt auch hier das vorher Gesagte!
Muß jede Lokalität über Tischnummern verfügen? Nein!
Wie soll der Gastronom also dieser Vorgabe nachkommen? Gar nicht!
Da aber alle regierungsnahen Medien so tun, als wären alle Bürger verpflichtet ihre Daten jedermann auszufolgen, das aber einfach nicht nur unwahr, sondern ungesetzlich ist, sollte jedermann nun die Lokalbetreibern und Gastronomen auf diese Widersprüche und Gesetzeswidrigkeiten aufmerksam machen, damit diesem Unfug ehestens ein Ende bereitet wird!
Was aber lesen Sie in den Medien darüber?
”Gästeliste für ganz Österreich”: Wirbel um Anschober-Sager
Wien: Pflicht-Gästeliste in der Gastronomie ab Montag
Wiens Wirte müssen ab Montag ihre Gäste registrieren
Wien: Gäste müssen sich in Gastronomie registrieren
und so weiter und so fort…….. Das sind die Informationen, die Ihnen, werte Leser, von den selbsternannten Qualitätsmedien gegeben werden. Regierungspolemik in seiner übelsten Form. Unkritisch, unreflektiert und ….. oftmals falsch!