Ungesetzlich ist
die Untersagung einer Versammlung, da der Untersagungsbescheid hinsichtlich des Seuchengeschehens auf keinen validen und evidenzbasierten Aussagen und Feststellungen fußt.
Rechtssituation Versammlungen, Demonstrationen, Kundgebungen
Eine angemeldete Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953 ist k e i n e Veranstaltung, sondern eine Versammlung!
Es gelten die Regelungen des § 13 (Veranstaltungen) der 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung ausgenommen §13 Abs.3 Z2 (Versammlungen als ausdrückliche Ausnahme) nicht! Daher gelten diesbezüglich die allgemeine Verordnungen der 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung.