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RH – Versammlungen

Ungesetzlich ist

die Untersagung einer Versammlung, da der Untersagungsbescheid hinsichtlich des Seuchengeschehens auf keinen validen und evidenzbasierten Aussagen und Feststellungen fußt.

Verwaltungs Gericht Wien-103/048/3227/2021 vom 24.03.2021

Rechtssituation Versammlungen, Demonstrationen, Kundgebungen

Eine angemeldete Versammlung nach dem Versammlungsgesetz 1953 ist   k e i n e   Veranstaltung, sondern eine Versammlung!

Es gelten die Regelungen des § 13 (Veranstaltungen) der 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung ausgenommen §13 Abs.3 Z2 (Versammlungen als ausdrückliche Ausnahme) nicht! Daher gelten diesbezüglich die allgemeine Verordnungen der 4. Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung.

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